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	<title>NIETZER &#38; HÄUSLER . UNTERNEHMENSRECHT</title>
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	<description>Blog zur Webseite www.unternehmensrecht.com</description>
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		<title>BGH: Bundesgerichtshofs entscheidet erneut im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2013 05:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Veröffentlichung Insiderinformationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Am 17. &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/bgh-bundesgerichtshofs-entscheidet-erneut-im-verfahren-gegen-daimler-ag-wegen-verspateter-veroffentlichung-von-insiderinformation/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Der für <a href="http://www.usa-recht.de/?attachment_id=4574" rel="attachment wp-att-4574"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4574" alt="reserved parking" src="http://www.usa-recht.de/wp-content/uploads/2013/06/reserved-parking-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. <span id="more-1527"></span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Am 17. Mai 2005 erörterte der damalige Vorstandsvorsitzende von Daimler Prof. Schrempp mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seine Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von seinem Amt zurückzutreten. In der Folgezeit informierte Schrempp weitere Mitarbeiter über seine Pläne und besprach sie mit dem Vorsitzenden des Konzern- und Gesamtbetriebsrats.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Am 27. Juli 2005 beschloss der Präsidialausschuss von Daimler nach 17.00 Uhr, dem Aufsichtsrat am Folgetag vorzuschlagen, dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps zum Jahresende zuzustimmen. Der Aufsichtsrat fasste am 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr einen entsprechenden Beschluss. Hiervon informierte Daimler die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">In dem Musterverfahren, dem eine Vielzahl von Klagen von Aktionären zugrunde liegt, werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 WpHG geltend gemacht. Der Musterkläger ist der Ansicht, eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über das Ausscheiden von Schrempp habe spätestens im Mai 2005 seit dem Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper vorgelegen. Nach dem 17. Mai 2005, aber vor der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden am 28. Juli 2005 seien Aktien der Musterbeklagten zu einem Kurs von 31,85 € bzw. 36,50 € verkauft worden. Da der Kurs der Daimler-Aktien nach der Ad-hoc-Mitteilung noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 € angestiegen sei, habe das Unterlassen der rechtzeitigen Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden geführt, den die Musterbeklagte zu ersetzen habe.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Das Oberlandesgericht hatte in einem ersten Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe. In einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Februar 2008 diesen Musterentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschl. v. 25. Februar 2008 – II ZB 9/07, ZIP 2008, 639; vgl. Pressemitteilung Nr. 53/2008).</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Das Oberlandesgericht hat daraufhin in einem zweiten Musterentscheid festgestellt, dass frühestens am 27. Juli 2005 mit der Beschlussfassung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Musterbeklagten nach 17.00 Uhr eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über die Zustimmung des Aufsichtsrats zum einvernehmlichen Rücktritt zum Jahresende entstanden sei. Auch bei gestreckten Vorgängen komme es nicht darauf an, ob bereits Zwischenschritte &#8211; wie hier etwa die Unterrichtung des Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 oder des Nachfolgers Dr. Zetsche im Juni 2005 über die Rücktrittsabsichten Schrempps &#8211; den Kurs der Aktie beeinflussen könnten; maßgeblich sei vielmehr, ob das künftige Ereignis, das das Oberlandesgericht hier im Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005 gesehen hat, hinreichend wahrscheinlich sei.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Der Bundesgerichtshof hat das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt<span>  </span>und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-Richtlinie) und der zu deren Durchführung erlassenen Richtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (Durchführungs-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 22. November 2010 – II ZB 7/09, ZIP 2011, 72; vgl. Pressemitteilung Nr. 247/2010).<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. Juni 2012 (C-19/11) entschieden, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinn von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG, Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch den zweiten Musterentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bereits das Gespräch zwischen Schrempp und dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper am 17. Mai 2005 über seine Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von seinem Amt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zurückzutreten, sowie alle weiteren Zwischenschritte kommen als veröffentlichungspflichtige Informationen über einen bereits eingetretenen Umstand in Betracht. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob diese Umstände konkrete Informationen im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG waren (Kursspezifität) und ob sie geeignet waren, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenkurs der Aktien der Musterbeklagten erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz). Weiter kann ab Mitte Mai 2005 eine Insiderinformation über einen in Zukunft eintretenden Umstand entstanden sein, dass der Aufsichtsrat dem Ausscheiden von Schrempp zum Jahresende zustimmen werde oder dass Schrempp zum Jahresende ausscheiden werde. Auch dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob der Umstand aus damaliger Sicht in Zukunft hinreichend wahrscheinlich eintreten werde. Der Bundesgerichtshof verlangt nach der Entscheidung des<span>  </span>Gerichtshofs der Europäischen Union in Abweichung von der Entscheidung im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr eine hohe Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss nach den Regeln allgemeiner Erfahrung eher mit dem Eintreten des Ereignisses oder Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein. In diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beurteilung sind alle tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles einzubeziehen.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 22. April 2009 – 20 Kap 1/08</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">LG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 3. März 2006 &#8211; 21 O 408/05</p>
<p style="text-align: justify">§ 37b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-Richtlinie)</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">1. &#8220;Insider-Information&#8221; ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.</p>
<p style="text-align: justify">Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/124/EG (Durchführungs-Richtlinie)</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer &#8220;Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen&#8221; eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG in der für das Verfahren geltenden Fassung vom 16. August 2005)</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">§ 1 Musterfeststellungsantrag</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon abhängt.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">(1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei, wenn</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">2. innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren bei demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">
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		</item>
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		<title>BAG: Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam</title>
		<link>http://www.nietzer.info/2013/06/bag-betriebsratswahl-im-volkswagen-werk-hannover-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Sat, 15 Jun 2013 05:00:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Volkswagen-Werk]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlergebnisdifferenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Nach § 19 &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/bag-betriebsratswahl-im-volkswagen-werk-hannover-unwirksam/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><a href="http://www.nietzer.info/?attachment_id=1544" rel="attachment wp-att-1544"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1544" alt="Nature 1" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/06/Nature-1-150x150.jpg" width="117" height="117" /></a>Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte.<span id="more-1543"></span></p>
<p style="text-align: justify">Nach § 19 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO). Danach wirft der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimmabgabevermerk wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen.</p>
<p style="text-align: justify">Bei elektronisch geführten Wählerlisten kann die Stimmabgabe auch elektronisch vermerkt werden. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe der Wähler kann auch nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden.</p>
<p style="text-align: justify">Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmzettel befinden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweist, lässt sich der hieraus folgende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nicht nachträglich heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise &#8211; etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen &#8211; der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben.</p>
<p style="text-align: justify">Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärte daher &#8211; anders als zuvor das Landesarbeitsgericht &#8211; auf Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern die im Frühjahr 2010 durchgeführte Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover für unwirksam. Bei der Wahl befanden sich 105 mehr Stimmzettel in den Wahlurnen als Stimmabgabevermerke in der elektronischen Wählerliste. Hierdurch konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden. Der später unternommene Versuch, durch Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Arbeitnehmern die Differenz zu erklären, war nicht zulässig.</p>
<p style="text-align: justify">Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2013 &#8211; 7 ABR 77/11 -<br />
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 12. September 2011 &#8211; 13 TaBV<br />
16/11 -</p>
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		<title>Erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens</title>
		<link>http://www.nietzer.info/2013/06/erfolgreiche-klage-wegen-uberlanger-dauer-eines-finanzgerichtlichen-verfahrens/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Jun 2013 05:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pressemeldung]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Klage]]></category>
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		<category><![CDATA[überlange Dauer finanzgerichtliches Verfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 17.04.13   X K 3/12 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 festgestellt, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg unangemessen lang war. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/erfolgreiche-klage-wegen-uberlanger-dauer-eines-finanzgerichtlichen-verfahrens/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteil v<a href="http://www.nietzer.info/?attachment_id=1537" rel="attachment wp-att-1537"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1537" alt="stop" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/06/stop-150x150.jpg" width="131" height="131" /></a>om 17.04.13   X K 3/12</h2>
<p style="text-align: justify">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 festgestellt, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg unangemessen lang war.<span id="more-1536"></span></p>
<p style="text-align: justify">Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist in erster und letzter Instanz der BFH zuständig.</p>
<p style="text-align: justify">Der BFH hat nun eine erste Sachentscheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen getroffen und im konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldentschädigung zugesprochen. Das &#8211; eher einfach gelagerte &#8211; Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre beim FG anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das FG weitestgehend untätig geblieben.</p>
<p style="text-align: justify">Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der BFH auf die Feststellung beschränken, dass die Verfahrensverzögerung durch das FG sich „in der Nähe“ des vom Kläger genannten Zeitraums von vier Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der BFH noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem FG in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war. Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertigt es, statt der begehrten Geldentschädigung Wiedergutmachung im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages</title>
		<link>http://www.nietzer.info/2013/06/bgh-anpassung-von-genussscheinbedingungen-nach-abschluss-eines-beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertrages/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jun 2013 05:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Aktionäre]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschüttung Gewinnanteil]]></category>
		<category><![CDATA[Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Genussscheinbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[NIETZER & HÄUSLER]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsabschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt. In dem &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/bgh-anpassung-von-genussscheinbedingungen-nach-abschluss-eines-beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertrages/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><a href="http://www.nietzer.info/?attachment_id=1497" rel="attachment wp-att-1497"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1497" alt="red light" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/05/red-light-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt. <span id="more-1496"></span></p>
<p style="text-align: justify"><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber entsprechend gekürzt.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine &#8211; unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft &#8211; die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv gewesen ist. Davon war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Urteile vom 18. Mai 2013</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">II ZR 2/12<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2010 &#8211; 3/5 O 65/10</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; 5 U 56/11<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">und<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">II ZR 67/12<span>  </span></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 15. Februar 2012 &#8211; 3/5 O 100/10</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 7. Februar 2012 &#8211; 5 U 92/11<span>  </span></p>
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		<title>Anwälte (m/w) gesucht</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jun 2013 13:48:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[NIETZER &#038; HÄUSLER RECHTSANWÄLTE . ATTORNEYS AT LAW (USA) . NOTAR Wirtschaftsanwalt (m/w) NIETZER &#038; HÄUSLER &#8211; eine auf Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie mittelständisches Firmentransaktionsgeschäft im Civil Law + Common Law spezialisierte + bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei mit Notar sucht für &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/anwalte-mw-gesucht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>NIETZER &#038; HÄUSLER<br />
RECHTSANWÄLTE . ATTORNEYS AT LAW (USA) . NOTAR</p>
<p>Wirtschaftsanwalt (m/w)</p>
<p>NIETZER &#038; HÄUSLER &#8211; eine auf Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie mittelständisches Firmentransaktionsgeschäft im Civil Law + Common Law spezialisierte + bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei mit Notar sucht für ab sofort fähige Köpfe mit rhetorisch überzeugendem Auftritt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht / Vertragsgestaltung, M&#038;A, Prozessrecht. Weitere Informationen unter www.unternehmensrecht.com.</p>
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		<title>Berlin im Dialog (der Vierte) – 18.Juni 2013, 19 Uhr, Heilbronn (bei der ZEAG AG)</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jun 2013 15:15:36 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin im Dialog]]></category>
		<category><![CDATA[Förderkreis Heilbronn-Franken]]></category>
		<category><![CDATA[Heilbronn]]></category>
		<category><![CDATA[Josip Juratovic (SPD)]]></category>
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		<category><![CDATA[ZEAG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit den vier regionalen Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach 2013 erneut im Gespräch (FDP, SPD, CDU, Grüne).  Sie sind herzlich  eingeladen, hier die Einladung und Anmeldevorlage: Einladung Berlin im Dialog 2013]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.nietzer.info/2013/02/verfahren-in-china-wegen-vertragsverletzung-eines-chinesischen-lieferanten/art-10/" rel="attachment wp-att-1226"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1226" alt="Art 10" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/02/Art-10-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Mit den vier regionalen Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach 2013 erneut im Gespräch (FDP, SPD, CDU, Grüne).  Sie sind herzlich  eingeladen, hier die Einladung und Anmeldevorlage: <a href="http://www.usa-recht.de/?attachment_id=4463" rel="attachment wp-att-4463">Einladung Berlin im Dialog 2013</a></p>
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		<title>BGH: Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jun 2013 05:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Bankkonsortium]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[LBB]]></category>
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		<category><![CDATA[NIETZER & HÄUSLER]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen. Die Angeklagten waren Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/bgh-freispruche-gegen-manager-des-berliner-bankkonsortiums-rechtskraftig/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><a href="http://www.nietzer.info/?attachment_id=1491" rel="attachment wp-att-1491"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1491" alt="Prohibition sign" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/05/Prohibition-sign-150x150.jpg" width="97" height="97" /></a>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen. <span id="more-1490"></span></p>
<p style="text-align: justify"><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Angeklagten waren Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin (LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank (BerlinHyp). Einige Vorstände der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsräte der IBG. Die IBG legte Immobilienfonds auf, für die sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernahm.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste drohten.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigennützig gehandelt hätten, dass Bewusstsein gefehlt, dem Vermögen der IBG einen Nachteil zuzufügen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung des Landgerichts, dass die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hätten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung dabei auf mehrere Indiztatsachen gestützt. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner oder externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung der IBG hingewiesen hätte. Ebenso habe das Bankkonsortium zweimal eine Kapitalerhöhung durchgeführt und sich ab 1998 intensiv bemüht, das Risikocontrolling der Fonds weiter zu verbessern. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben.</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11</p>
<p class="MsoPlainText" style="text-align: justify">LG Berlin – Urteil vom 4. Februar 2011 – 2 St B Js 1173/01 KLs (4/05)</p>
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		<title>EUGH-VORLAGE ZUR ZULÄSSIGKEIT DES „FRAMING“ – BGH</title>
		<link>http://www.nietzer.info/2013/06/eugh-vorlage-zur-zulassigkeit-des-framing-bgh/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Jun 2013 02:46:34 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[EUGH]]></category>
		<category><![CDATA[Framing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dürfen Internet-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebettet werden? Diese Frage will der Bundesgerichtshof (BGH) gemäß Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab entscheiden lassen. Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit klagte &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/06/eugh-vorlage-zur-zulassigkeit-des-framing-bgh/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p style="text-align: justify;"><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p>Dürfen Internet-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebettet werden? Diese Frage will der Bundesgerichtshof (BGH) gemäß Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab entscheiden lassen. Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit klagte eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen gegen zwei Konkurrenten. Diese hatten auf ihren eigenen Internetseiten einen elektronischen Verweis, bei dem durch Anklicken der Werbefilm der Klägerin vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf der Webseite erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde. <span id="more-1479"></span>Nach Angaben der Klägerin gelangte das Video ohne ihre Zustimmung auf die Videoplattform. Der BGH stellte fest, dass zwar kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG vorliegt, da nur der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Das UrhG muss jedoch auch im Einklang mit der europäischen Richtlinie 2001/29/EG ausgelegt werden, wonach gegebenenfalls ein unbestimmtes Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe verletzt sein könnte. Diese Frage hat der BGH hat nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
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		<title>Produkthaftung USA</title>
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		<pubDate>Fri, 31 May 2013 12:31:32 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abwehr unberechtiger Ansprüche]]></category>
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		<category><![CDATA[Produkthaftung USA]]></category>
		<category><![CDATA[US Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Seminar 19.September 2013 / NIETZER &#38; HÄUSLER und Management Circle / Stuttgart Trotz langjähriger wirtschaftlicher Verflechtungen mit den USA bestehen in der Praxis immer noch unklare Vorstellungen über das amerikanische Rechts- und Haftungssystem. Immer wieder machen Millionenklagen von sich reden &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/05/produkthaftung-usa/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.nietzer.info/2013/05/produkthaftung-usa/nh-logo-quadrat_v1_small/" rel="attachment wp-att-1509"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1509" alt="N+H-Logo-Quadrat_V1_small" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/05/N+H-Logo-Quadrat_V1_small-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Seminar 19.September 2013 / NIETZER &amp; HÄUSLER und Management Circle / Stuttgart</p>
<p>Trotz langjähriger wirtschaftlicher Verflechtungen mit den USA bestehen in der Praxis immer noch unklare Vorstellungen über das amerikanische Rechts- und Haftungssystem. Immer wieder machen Millionenklagen von sich reden und in vielen Köpfen hat sich der US-Markt als ein „Pulverfass für Haftungsklagen” verankert. Tatsächlich steigen die Gewährleistungskosten allgemein und besonders in den USA stetig. <span id="more-1507"></span>Der Kunde sucht nach Kostendeckung und versucht Kosten an Lieferanten weiterzureichen. Auch wenn sich die Regeln und Vorgaben und die gesamte Rechtstradition deutlich vom Vorgehen in Europa unterscheiden, so unterliegt die Produkthaftung in den USA ebenfalls gewissen Grundsätzen und ist mit dem richtigen Know-how beherrschbar.<a href="http://www.nietzer.info/2013/05/produkthaftung-usa/seminarflyer-usa-produkthaftung/" rel="attachment wp-att-1508">Seminarflyer USA &#8211; Produkthaftung</a></p>
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		<title>UK-Recht: Vorsicht bei Side Letters – diese sind nicht immer einklagbar</title>
		<link>http://www.nietzer.info/2013/05/uk-vorsicht-bei-side-letters-diese-sind-nicht-immer-einklagbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 May 2013 05:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nietzer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anteilsverkauf]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht UK]]></category>
		<category><![CDATA[High Court]]></category>
		<category><![CDATA[Investment and Shareholer's Agreement]]></category>
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		<category><![CDATA[NIETZER & HÄUSLER]]></category>
		<category><![CDATA[Side letter]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsabschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Der Court of Appeal musste im Fall‚ Georgi Velichkov Barbudev v Eurocom Cable Management Bulgaria Food &#38; Ors (2012) entscheiden, ob ein sog. Side Letter zu einem parallel geschlossenen Vertrag zwischen Vertragsparteien gerichtlich durchsetzbar ist. Dem liegt folgender Sachverhalt &#8230; <a href="http://www.nietzer.info/2013/05/uk-vorsicht-bei-side-letters-diese-sind-nicht-immer-einklagbar/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p><!--[if gte mso 9]&gt;--></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><a href="http://www.nietzer.info/2013/05/uk-vorsicht-bei-side-letters-diese-sind-nicht-immer-einklagbar/one-way/" rel="attachment wp-att-1474"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1474" alt="one way" src="http://www.nietzer.info/wp-content/uploads/2013/05/one-way-150x150.jpg" width="158" height="158" /></a>Der Court of Appeal musste im Fall‚ Georgi Velichkov Barbudev v Eurocom Cable Management Bulgaria Food &amp; Ors (2012) entscheiden, ob ein sog. Side Letter zu einem parallel geschlossenen Vertrag zwischen Vertragsparteien gerichtlich durchsetzbar ist.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<span id="more-1473"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die bulgarische Gesellschaft „Eurocom“ wurde an die Warburg Pincus Group („Pincus“) verkauft. Der Mehrheitsgesellschafter von Eurocom, Mr. Barbudev („Mr. B“) wollte einen Teil des Erlöses aus seinem Anteilsverkauf in den Käufer re-investieren. Pincus und Mr. B einigten sich schließlich auf ein Investment von EUR 1.650.000 und einen Anteil von 10%.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die Parteien ließen daraufhin durch Anwälte einen Side Letter erstellen mit folgendem Passus:</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><i>„…we shall offer you the opportunity to invest in the Purchaser on the terms to be agreed between us which shall be set out in the [Investment and Shareholder's Agreement ("ISA")] and we agree to negotiate the [ISA] in good faith with you.”</i></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">In der Folge kam es jedoch zu keinem ISA, woraufhin Mr. B vor Gericht den Side Letter durchzusetzen suchte. Der High Court wies die Klage ab mit dem Argument, der Side Letter sei nicht durchsetzbar / einklagbar. Mr. B ging daraufhin in Berufung zum Court of Appeal, welches die Entscheidung des High Court darin stützte, dass es sich hier lediglich um eine Vereinbarung zur Zustimmung handele. Der Court of Appeal wich jedoch von der vorherigen Entscheidung dahingehend ab, dass die Vertragsparteien sehr wohl die Intention hatten, eine rechtliche Bindung einzugehen. Hierzu wurdenfolgende Argumente angeführt:</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">1. der Wortlaut des Side letter war juristisch, beinhaltete einen Bezug zu englischen Gesetzen und zum englischen Recht</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">2.  der Side letter wurde von Anwälten erstellt</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">3. der Passus betreffend der Geheimhaltungsvereinbarung des Side letter war eindeutig als vollstreckbare Vereinbarung getroffen worden, unabhängig vom Rest des Textes</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Nichtsdestotrotz wurde der wirtschaftliche Zusammenhang des Side letter und seine Natur dahingehend gewertet, dass die Wortwahl &#8220;<i>the opportunity to invest in the Purchaser on the terms to be agreed between us</i>&#8221; einer Beurteilung als einklagbare und vollstreckbare Vereinbarung entgegenstehe. Des Weiteren würden für einen entsprechenden vollstreckbaren Vertrag Regeln über wichtige Punkte fehlen, die diese Bewertung stütze.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><b>Empfehlung:</b></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Im Rahmen von Vertragsschlüssen sollte bei Nebenabreden im Hinblick auf zukünftige Verträge unbedingt darauf geachtet werden, klare und vollständige Regeln zu treffen, will man von diesen Nebenabreden profitieren. Die häufige Neigung, Vereinbarungen kurz und knapp zu halten, kann hier zu Verlust von sicher geglaubten Rechtspositionen führen.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
]]></content:encoded>
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