„Handelsregister Plus“ in China

2012-11-18 10.34.14Das Handelsregister wurde nach dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzes 1993 in China eingerichtet. 1994 wurde eine Rechtsverordnung erlassen, die die Eintragung oder die Änderung ins Handelsregister regelt. Nun hat die Regierung eine weitere Verordnung erlassen. Die Verordnung sieht eine neue Art Handelsregister vor, wobei wesentlich vielfache Informationen von Unternehmen verlangt und veröffentlicht werden.

Vor allem nach Art. 9 der Verordnung über Handelsregister der Unternehmen vom Jahr 1994 sind die folgenden Informationen über ein Unternehmen einzutragen: Der Name, die Adresse, der gesetzliche Vertreter, das Stammkapital, die Art des Unternehmens, das Tätigkeitsfeld, die Betriebsdauer, die Namen der Gesellschafter bzw. die Gründer. Über diese Informationen darf sich jeder bei der zuständigen Eintragungsbehörde nach Art. 6 des Unternehmensgesetzes erkundigen.

Die neue Verordnung vom 07.08.2014 verlangt von den Behörden, über die vorgenannten Eintragungsinformationen hinaus folgendes zu veröffentlichen: Jegliche für das Unternehmen ausgestellte Genehmigungen, aktenkundig gemachten Informationen, Eintragungen wegen Pfändung beweglicher Sachen oder Aktien sowie jede verwaltungsrechtliche Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ( innerhalb 20 Tage nach dem Eintritt der Ereignisse).

Vom Unternehmen selbst wird verlangt, der zuständigen Behörde einen jährlichen Informationsbericht zu senden. Im Bericht sollen insbesondere stehen:

(1) Besuchs-, Post-, Emailadressen, Telefonnummer;

(2) Öffnung, Stilllegung oder Liquidation des Betriebs;

(3) Gründung oder Investition eines anderen Unternehmens;

(4) Stammkapital, eingezahltes Kapital, Einzahlungszeitpunkt- und Art;

(5) Übertragung von Gesellschaftsanteilen;

(6) Internetadresse, für Onlineanbieter Name und Adresse im Internet;

(7) Zahl der Belegschaft, Gesamtkapital, Gesamtschulden, Bürgschaft, Gewinn für Inhaber, Umsatz, Umsatz für Haupttätigkeit, Brutto- und Nettogewinn, Steuern.

Die Veröffentlichung solcher Informationen bedarf lediglich bei der Nummer 7 einer Einwilligung von Unternehmen.

Das „Handelsregister Plus“ soll laut Art. 1 der Verordnung einem fairen und sicheren Geschäftsverkehr dienen. In der Praxis könnte zum Beispiel ein ausländischer Investor oder ein ausländischer Ver- oder Einkäufer die relevanten Daten seines Geschäftspartners dadurch besser prüfen. Da die Verordnung jedoch auch für Foreign Joint Ventures oder Wholly Foreign Owned Enterprises ebenfalls gilt, wird die Offenlegung dieser Geschäftsinformationen von ausländischen Investoren aber eher als Nachteil denn als Vorteil gesehen werden.

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