Rechtsweg für die Auflösung des Foreign-Chinese Joint Venture wegen Deadlock

Fall 5Gem. Art. 182 des chinesischen Unternehmensgesetzes steht dem Gesellschafter eines Foreign-Chinese Joint Venture der Rechtsweg – Klage vor einem chinesischen Volksgericht – zu, wenn das JV wegen Deadlock nicht mehr weitergeführt werden kann. Fraglich ist, ob man auf sich auf diesen Rechtsweg berufen kann, wenn eine Schiedsgerichtsbarkeit als Streitschlichtungsklausel in dem Joint Venture Contract vereinbart worden ist.

Um diese Frage zu beantworten, sind die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 182 entscheidend. Diesbezüglich lautet die zweite richterliche Erläuterung zur Anwendung des chinesischen Unternehmensgesetzes vom 05.05.2008 wie folgt:

I.

Nur die/der Gesellschafter, die/der zusammen oder allein mindestens 10% des Stimmrechts haben/hat, sind/ist berechtigt, eine Auflösungsklage vor dem Gericht zu erheben.

 II.

Den Gesellschaftern könnten große Verluste drohen, wenn die Blockade, wie unten beschrieben, nicht auf eine andere Weise aufgelöst werden kann:

  1. Die Gesellschafterversammlung kann mindestens für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht einberufen werden bzw. nicht stattfinden. Auf Grundlage dessen tut sich die Problematik in Form von gravierenden Schwierigkeiten im Betrieb bzw. bei der Führung des Unternehmens auf.
  2. Bei einer stattfindenden Gesellschafterversammlung kann für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Beschluss gefasst werden, da der per Gesetz oder per Satzung erforderliche Mindestprozentsatz der Stimmen nicht erreicht werden kann und gravierende Schwierigkeiten im Betrieb bzw. bei der Führung des Unternehmens vorliegen.
  3. Der andauernde Konflikt beim Board of Directors kann nicht durch Gesellschafter oder auf andere Weise geschlichtet werden und gravierende Schwierigkeiten im Betrieb bzw. bei der Führung des Unternehmens liegen vor.
  4. Den Gesellschaftern könnte darüber hinaus, sollte die Existenz des Unternehmens mit seinen gravierenden Schwierigkeiten in Betrieb und der Führung innerhalb dessen fortgeführt werden, ein großer wirtschaftlicher Verlust drohen.

III.

Die Beklagte muss das Unternehmen sein

Demgemäß können die Gesellschafter die Auflösungsklage gegen das Unternehmen wegen einer Unternehmensblockade gem. Art. 182 des chinesischen Unternehmensgesetzes vor einem chinesischen Volksgericht erheben, selbst wenn die Schiedsgerichtsbarkeit in dem JV Contract vereinbart worden ist. Denn die Schlichtungsklausel regelt lediglich die Streitigkeiten zwischen den JV Gesellschaftern. Gegenüber dem Unternehmen hat die Schlichtungsklausel keine Wirkung, obwohl faktisch eine solche Auflösungsklage auch unmittelbar die anderen JV Gesellschafter einbinden wird.

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