Die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars anstelle einer E-Mail-Adresse im Impressum ist nicht ausreichend.

Winter 2KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Kontaktformular keine Adresse der elektronischen Post im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG darstellt und dieser auch nicht gleichwertig ist. 

Eine E-Mail-Adresse und insbesondere ein Kontaktformular sind nicht vergleichbar, und stellen deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit dar.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefon- oder Telefaxnummer ist keine E-Mail-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post.

Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, damit keine Adresse der elektronischen Post. Bei einem Online-Kontaktformular muss sich der Verbraucher insbesondere in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen (z.B. beschränkte Zeichenzahl, erforderliche Wahl einer Rubrik/Thematik, Umfang bzw. Anzahl anhängbarer Dateien u.ä.). Außerdem besteht nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und zu archivieren.

Fazit:

Websitebetreiber müssen stets die Impressumpflicht in all ihren Ausformungen beachten um wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und Abmahnungen zu entgehen. Insbesondere die Pflichtangaben dürfen dabei nicht fehlerhaft sein oder weggelassen werden.

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