Persönliche Einkommensteuer bei Akkumulation der Überschüsse in Grundkapital nach dem Unternehmenskauf

Die zentrale chinChrysanthemumesische Steuerbehörde hat am 07.05.2013 eine Bekanntmachung zur spezifischen Frage betreffend die persönliche Einkommensteuer bei Unternehmenskauf  nach dem chinesischen individuellen Einkommenssteuergesetz erlassen. Damit ist die vorher entstandene Lücke des chinesischen Rechts geschlossen.

Ausgangsfall ist die Situation,  dass ein oder mehrere private Investoren durch Share Deal 100 % der Anteile des Zielunternehmens erhalten haben und die Kapitalrücklage, die Gewinnrücklage sowie die anderen Überschüsse vor dieser Transaktion nicht im Grundkapital akkumuliert worden sind. Anschließend wandelt das Zielunternehmen die vorher entstandenen Überschüsse in Grundkapital um, das Grundkapital erhöht sich somit entsprechend, neue Anteile werden ausgegeben. Dies hat einkommensteuerliche Konsequenzen für den Investor wie folgt:

Wenn der Kaufpreis dieses Share Deals (bezahlt für Grundkapital und Überschüsse) höher als der Wert des Nettovermögens (Grundkapital und Überschüsse) des Zielunternehmens ist, muss keine Einkommensteuer hinsichtlich der neuen Anteile bezahlt  werden.

Wenn der Kaufpreis niedriger als das Nettovermögen und zudem der für die Überschüsse bezahlte Teil des Kaufpreises unter dem tatsächlichen Wert der Überschüsse liegt, dann fällt Einkommensteuer auf diese Differenz an.

Wichtig ist, dass durch diese Bekanntmachung Rechtsicherheit insoweit geschaffen wurde, dass ein Gesellschafter im Falle des von ihm angestrebten Weiterverkauf den steuerlich relevanten Wert seiner Anteile festlegen kann. Demnach besteht der Wert der Anteile aus dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und der dafür entstandenen Steuer.

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