Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.

US Präsident, FBI, CIA, NSA dürfen aufgrund verschiedener US Gesetze (Patriot Act, Freedom Act, Cloud Act) ohne richterlichen Beschluss auf Post, Telekommunikation und Datenübermittlungen, sprich auf Server von Organisationen und Unternehmen mit Sitz in den USA (gilt auch für die Tochterunternehmen im Ausland, Deutschland) zugreifen.

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Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.

Nahezu unbemerkt ist am 26.04.2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Es gilt ausnahmslos für alle Unternehmen und Organisationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützen wollen:

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BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar

Mit Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – „Cookie-Einwilligung II“ entscheidet der BGH, dass „§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss“.

Die detaillierten Urteilsgründe stehen noch aus. Hier geht es zur Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

Der Einsatz technisch notwendiger Cookies kann nach wie vor auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden.

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Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20 entschieden, dem Unternehmen die bereits ausbezahlte Corona Soforthilfe in voller Höhe zu belassen. Grund: Die Soforthilfe ist zweckgebunden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen.

Und die Soforthilfe hat den ausschließlichen Zweck, die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe aufzufangen. Hier geht es zur Entscheidung:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/39_T_57_20_Beschluss_20200423.html

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„Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen

Das neuartige Corona-Virus 2019 n-CoV (SARS-CoV-2) führt zu einer Infektionskrankheit (Covid-19), die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen kann.

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Weitere Hinweispflichten für Online-Händler – Herstellergarantien

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen I-15 O 122/19) weitere Hinweispflichten für Online-Händler festgelegt.

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Die neue EU-Platform-to-Business-Verordnung

Die EU führt neue, „bürokratische“ Anforderungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ein. Konkret geht es um die Platform-to-Business-Verordnung der EU. Diese tritt am 12.07.2020 in Kraft. Sie ist dann sofort und ohne weitere Umsetzungsakte zu beachten.

Für wen ist’s wichtig? Die neue Verordnung gilt im Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen und dem gewerblichen Nutzer. Von der neuen Verordnung werden einerseits die klassischen Handelsplattformen wie z.B. eBay und Amazon erfasst. Andererseits gilt sie aber auch für Reiseportale, App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden. Der Anwendungsbereich ist also relativ weit.

Was steht drin? Die Verordnung schreibt neue Anforderungen an die AGB der Plattformen fest. Es müssen z.B.:

  1. Gründe benannt werden, die dazu führen könnten, dass der Dienst vollständig oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen ist.
  • über die Auswirkungen der AGB auf Rechte des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer informiert werden.
  • die Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell offengelegt werden.

Was sind die „Highlights“? Bei der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU  sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

1. Art. 3 Abs. 1 der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU schreibt dafür fest:

(1) Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) klar und verständlich formuliert sind;

b) für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;

c) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;

d) Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;

e) allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

2. Die neue Platform-to-Business-Verordnung der EU führt die Pflicht für Plattformbetreiber ein, die Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB auf einem dauerhaften Datenträger über diese zu informieren. Diese geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessen Frist umgesetzt werden. Die Frist dazu beträgt grundsätzlich 15 Tage. Falls durch die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen eingeräumt werden. Bei Änderungen der AGB steht den Nutzern ein Kündigungsrecht zu.

3. AGB, die den o.g. Bedingungen nicht entsprechen, sind nichtig.

4. Die Betreiber von Plattformen sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist.

Fazit:

Wie üblich ist ein einfaches „Wegducken“ oder Ignorieren der weithin ungeliebten, bürokratischen, neuen Anforderungen nicht ratsam. Neben der Nichtigkeit von Maßgaben der neuen Platform-to-Business-Verordnung der EU nicht befolgenden AGB ist insbesondere auch davon auszugehen, dass Verbände und ggf. Konkurrenten ein weiteres „Spielfeld“ für Abmahnungen eröffnet sehen. Es empfiehlt sich daher proaktiv sehr zeitnah die eigenen AGB und Auftritte bzw. Strukturen der Plattformen zu ergänzen.

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Neues zu dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Köln (Urt. v. 18.03.2019 – Az.: 26 O 25/18) bringt ein kleines Stück weitere Klarheit zu Zweck und Umfang von Auskunftsrechten, die auf Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) gestützt werden. Das Landgericht stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Der Betroffene solle vielmehr in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen. Das Gericht führt dazu aus:

Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann … . Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar

Diese Klarstellung beurteilen wir als begrüßenswert. Sie schiebt einen Riegel vor völlig uferlose Auskunftspflichten.

Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_25_18_Teilurteil_20190318.html

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Brexit und Datenschutz

Einer der versiertesten Datenschutzrechtler, Prof. Hoeren von der Universität Münster, hat jüngst einen kurzen, aber erhellenden Hinweis zu der Frage gegeben, wie der BREXIT sich auf das Datenschutzrecht auswirkt und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. Unternehmen sollten sich danach auf folgende Szenarien und Konsequenzen des BREXIT einrichten:

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BAG: Keine totale Beschäftigungsgarantie gibt es auch für schwerbehinderte Menschen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.05.2019 (6 AZR 329/18) eine weitere, grundlegende Frage zu dem Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit geklärt: Eine totale Beschäftigungsgarantie gibt es auch für schwerbehinderte Menschen nicht.

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